Wann beginnt menschliches Leben? Kaum eine Frage berührt Ethik, Religion, Medizin und Recht gleichermaßen tief. In der Geschichte der abrahamitischen Religionen war der Beginn des menschlichen Lebens nie nur eine biologische Feststellung, sondern immer auch eine Glaubensfrage: Wann erhält der Körper eine Seele, wann beginnt moralische Verantwortung? Judentum, Christentum und Islam eint, dass sie den Beginn menschlichen Lebens nicht primär medizinisch, sondern theologisch verstehen: als Moment, in dem Gott Leben gibt.
Im Christentum wurde die Frage nach dem Beginn des Lebens früh mit der Idee der Beseelung verbunden. Augustinus und später Thomas von Aquin übernahmen von Aristoteles die Lehre der „verzögerten Beseelung“ – beim Mann etwa nach 40 Tagen, bei der Frau erst nach 90. Erst danach galten der Fötus als beseelt und der Schwangerschaftsabbruch als Tötung. Mit der modernen Embryologie im 19. Jhd. und dem moralischen Universalismus der Neuzeit verschob sich die Position: Heute lehren die christlichen Kirchen, dass das menschliche Leben mit der Befruchtung beginnt. Jede Abtreibung gilt seither als moralisch verwerflich, auch wenn seelsorglich mittlerweile stärker zwischen individueller Schuld und tragischer Lebenssituation unterschieden wird.
Die Humanbiologie definiert den Beginn eines individuellen menschlichen Organismus heute weitgehend einheitlich: Mit der Befruchtung entsteht eine Zygote mit eigenem, unverwechselbarem genetischem Code. Entwicklung und Identität setzen kontinuierlich ein. Doch Biolog:innen betonen zugleich, dass diese Feststellung deskriptiv, nicht normativ ist: Sie sagt nichts darüber aus, wann „Personsein“ oder rechtliche Schutzwürdigkeit beginnt. In der Forschungsethik hat sich daher ein pragmatischer Kompromiss etabliert – die 14-Tage-Regel. Bis zum Auftreten des sogenannten „primitiven Streifens“ darf an Embryonen geforscht werden; danach nicht. Diese Grenze soll den Punkt markieren, an dem sich eine individuelle Entwicklung unumkehrbar festlegt.

Das europäische Rechtssystem spiegelt diesen Spagat wider. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat keinen einheitlichen Beginn rechtlicher „Personschaft“ definiert. Stattdessen lässt er den Staaten einen weiten Ermessensspielraum: Ob und bis wann eine Abtreibung erlaubt ist, bleibt nationale Angelegenheit – solange die Grundrechte der Frau nicht unzumutbar eingeschränkt werden. In fast allen europäischen Ländern sind Abbrüche in den ersten zwölf bis vierzehn Wochen legal, danach nur bei medizinischen Indikationen oder schweren Fehlbildungen.
So entsteht ein bemerkenswertes Nebeneinander: Während religiöse Traditionen vom göttlichen Ursprung des Lebens ausgehen, betrachtet die moderne Wissenschaft den Menschen als biologischen Prozess, und das Recht sucht praktikable Grenzen in einem moralisch aufgeladenen Feld.
Die Frage, wann menschliches Leben beginnt, hat damit nicht an Schärfe verloren – sie hat nur die Arena gewechselt. Zwischen Zygote, Seele und Selbstbestimmung bleibt sie der Punkt, an dem sich Glauben, Wissenschaft und Recht berühren – und manchmal unversöhnlich widersprechen.