Adventmail 2017/22 (Thema Geheimnisse)

„Ich gehöre der ‚nationalchristlichen Abwehrfront‘ an und habe schon etliche Mohammedaner und Neger aufgemischt. Und am kommenden Wochenende planen wir die Entführung des Großmuftis von Österreich und wollen aufzeichnen, wie er im Ramadan Schnitzel frisst und Bier säuft.“ Nehmen wir an, ein Mann würde solche Worte zu einem Priester sprechen, in einem vertraulichen Beichtgespräch oder sonstigen seelsorglichen Kontext – der Kleriker müsste laut kirchlichem und auch laut staatlichem Recht Stillschweigen gegenüber Dritten bewahren. Es gälte das Beichtgeheimnis, das nicht nur in Österreichs Judikatur respektiert wird – auch in der deutschen oder Schweizerischen; im laizistischen Frankreich würde sich der Beichtvater bei einer Nichtanzeige allerdings strafbar machen. Hierzulande jedoch dürfte ein katholischer Priester, von dem die Polizei Kenntnisse um Straftaten wie obige vermutete, nicht vernommen werden. Und dieses Vernehmungsverbot gilt für alle Geistlichen einer in Österreich bestehenden Kirche oder Religionsgemeinschaft, die eine Seelsorgetätigkeit ausüben.
Das Beichtgeheimnis gilt als „heilig“ und „unverletzlich“: Wer es direkt verletzt, das heißt, sein Wissen bewusst preisgibt, wird nach katholischem Kirchenrecht mit der Exkommunikation bestraft. Ein Priester kann nur (und muss sogar) darauf hinwirken, dass der Beichtende keine weiteren Untaten begeht, dass er sich vielleicht den Behörden stellt, aber er muss die Informationen für sich behalten.
Ab 2010 zutage getretene Altlasten in der Kirche führten zu Vorstößen, im Fall von Kindesmissbrauch das Beichtgeheimnis zu lockern, ja Priester (wie in Irland) zur Anzeige zu verpflichten. Dadurch könnten ev. weitere Taten verhindert werden, wurde argumentiert. Auch die unerträgliche Situation für den Geistlichen würde entschärft, der von der Gefährdung weiterer Opfer weiß, aber nichts unternehmen darf.
Die Rechtslage blieb aber trotz der damals (zurecht großen) öffentlichen Empörung unverändert. Der Innsbrucker Strafrechtler und Kriminologie-Lehrende Klaus Schwaighofer fand dies in einem „Presse“-Gastkommentar auch gut so. Und ich kann ihm folgen. Denn: Man dürfe „davon ausgehen, dass nur Umkehrwillige ihre Sünden beichten. Wer ginge denn noch zur Beichte, wenn er wüsste, dass der Beichtvater ihn anzeigen müsste?“ Wer Priester unter Strafandrohung zur Anzeige zwingt, stellt diesen vor die Wahl zwischen gerichtlicher Strafe oder kirchenrechtlicher Exkommunikation – unzumutbar, wie Schwaighofer befand. Schwierig wäre es auch festzulegen, in welchen Sonderfällen das Beichtgeheimnis durchbrochen werden soll: Mord? Raub? Diebstahl? Wo zieht man die Grenze? Und, so der Experte: Fällt die Barriere hier, kämen auch andere Berufsgeheimnisse in Gefahr: „Wird man als Nächstes auch Rechtsanwälte dazu verpflichten, Verdächtige bestimmter schwerer Straftaten anzuzeigen, die juristischen Rat bei ihnen gesucht haben?“

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