Heute ein „Gottesurteil“ zu Covid-19: Ich schreibe diesen Eintrag am 19. November und google „krank“, scrolle runter bis zum 19. Suchergebnis und will dies zum Ausgangspunkt meiner Recherchen machen.
Ich stoße auf „8 Irrtümer rund um krankheitsbedingte Kündigungen“, allerdings auf einer Website für deutsche Unternehmer. Egal. Das Thema ist ja auch hierzulande arbeitsrechtlich interessant. In meinen 27 Kathpress-Jahren – einige davon als Betriebsrat – war ich schon mehrfach von Fällen betroffen, dass jemand – nein, Namen nenne ich hier keine – nicht mehr gesund genug für den stressigen Job als NachrichtenredakteurIn war.
Ein Dienstverhältnis in Österreich kann im Krankheitsfall durch „vorzeitigen Austritt“ beendet werden, der vom Arbeitnehmer ausgeht. Bei einer „einvernehmlichen Auflösung“ einigen sich Arbeitgeber und -nehmer. Dann gibt’s noch die „Kündigung“ und viertens die „Entlassung“, für die allerdings ein schwerwiegendes, die Genesung verzögerndes Fehlverhalten der Person im Krankenstand bewiesen werden muss.
Eine Kündigung kann prinzipiell ohne Angabe von Gründen erfolgen, sie kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitnehmer aber beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpft werden, etwa wegen sozialer Härte oder wegen eines unerlaubten Kündigungsmotivs. Prinzipiell existiert weder ein Kündigungsverbot im Krankenstand noch ein genereller Kündigungsschutz bei Krankheit.
In Bezug auf ArbeitnehmerInnenschutz ist Österreich trotzdem gut aufgestellt: Z.B. bei Burnout einfach zu sagen, ich kann nicht mehr, ich bleibe länger mal zuhause, geht natürlich auch bei einer schwer zu überprüfenden Diagnose nicht. Der Arbeitnehmer muss eine ärztliche Bestätigung vorlegen können. Der Arbeitgeber kann zwar danach fragen, um welche Erkrankung es sich handelt, die Auskunft darüber ist aber keine Pflicht. Und selbst wenn der Arbeitgeber Zweifel an der Richtigkeit der Diagnose des Vertrauensarztes des Arbeitnehmers hat, darf er von seinem Mitarbeiter nicht verlangen, sich auch vom Betriebs- oder Amtsarzt untersuchen zu lassen.
Ganz aktuell: Wer in Quarantäne ist, weil er/sie als mögliche Kontaktperson identifiziert wurde, aber keine Krankheitssymptome hat, ist grundsätzlich (noch) nicht arbeitsunfähig. Auch in diesen Fällen kann der Arbeitgeber nicht einseitig Homeoffice anordnen. Allerdings sind bereits geltende Homeoffice-Vereinbarungen weiterhin aufrecht. Wer Krankheitssymptome bekommt, braucht ein ärztliches Attest, um zu belegen, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Meine Lieben, bleibt gesund!