Adventmail 2007/07 (Countdown 24-1)

7. Dezember – 18
In den meisten EU-Staaten wird mit 18 Jahren die Volljährigkeit erreicht (in Nepal und Somalia dagegen wird man schon mit 15, in Japan erst mit 20 Jahren volljährig).
Auch nach dem österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) hat man ab dem 18. Geburtstag alle Rechte und Pflichten eines Erwachsenen. Davor gibt es mehrere Stufen der Rechtsfähigkeit: Bis zum 7. Geburtstag ist man Kind, zwischen 7 und 14 Jahren unmündiger Minderjähriger, von 14 bis 18 Jahren mündiger Minderjähriger.
Was sich mit 18 Jahren ändert, listet www.jugendservice.at auf:
– Jugendliche dürfen ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten Geschäfte machen und eine Ehe schließen;
– sie können erben und vererben;
– sie sind „vollrechts- und deliktsfähig“, die Obsorge der Eltern erlischt;
– Jugendliche dürfen ohne Einwilligung der Eltern von zu Hause ausziehen;
– Und sie sind ab 18 wehrdienstpflichtig.
Eine persönliche Anmerkung, ohne Namen nennen zu wollen: Vom Recht Über-18-Jähriger, sich als Mitbewohner der Pflicht zur regelmäßigen und rechtzeitigen Müllentsorgung und Badezimmerhygiene zu entschlagen, ist im ABGB nicht die Rede.

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